Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

GEBE Gesundheits Beratungs GmbH – GEBE GmbH
Dahlienweg 10, 95445 Bayreuth

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Anmeldung, Teilnahme und Durchführung des Anpassungslehrgangs Physiotherapie sowie für damit verbundene Leistungen der GEBE GmbH.
  2. Vertragspartner der GEBE GmbH kann die teilnehmende Person selbst, ein Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter sein. Eine Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person, beispielsweise eine Vermittlungsagentur, erfolgen.
  3. Handelt eine Person im Namen eines anderen Vertragspartners, muss hierfür eine entsprechende Vertretungsberechtigung vorliegen. Maßgeblich für die vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen ist, wer den Vertrag in eigenem Namen oder wirksam vertreten abschließt.
  4. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch die GEBE GmbH. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Gegenstand und Ziel des Anpassungslehrgangs

  1. Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen physiotherapeutischen Berufsqualifikation und den deutschen Anforderungen an die Berufsausübung.
  2. Die Inhalte und der erforderliche Umfang richten sich insbesondere nach dem individuellen Defizitbescheid, den Vorgaben der zuständigen Landesbehörde und der jeweiligen Lehrgangsplanung.
  3. Der Lehrgang kann schulische Präsenzveranstaltungen, Live-Online-Unterricht, Selbstlernphasen, betriebliche Lernphasen sowie praktische Leistungsnachweise und Prüfungen umfassen.
  4. Die GEBE GmbH organisiert die Durchführung des Lehrgangs und stellt die hierfür vorgesehenen Lehrgangsunterlagen zur Verfügung.
  5. Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang begründet nicht automatisch die Erteilung einer Berufserlaubnis. Die abschließende Entscheidung über die Anerkennung und die Erteilung der Berufsurkunde trifft ausschließlich die zuständige Landesbehörde.

§ 3 Anmeldung und Vertragsschluss

  1. Die Anmeldung erfolgt über das vorgesehene Online-Anmeldeformular oder einen anderen von der GEBE GmbH angebotenen Anmeldeweg.
  2. Die Anmeldung kann durch die teilnehmende Person, den Arbeitgeber oder eine entsprechend bevollmächtigte Person erfolgen.
  3. Die Anmeldung ist eine verbindliche Vertragserklärung, soweit dies im jeweiligen Anmeldevorgang ausdrücklich kenntlich gemacht wird. Ein Vertrag kommt durch Annahme beziehungsweise schriftliche oder elektronische Anmeldebestätigung der GEBE GmbH zustande.
  4. Die GEBE GmbH kann die Aufnahme von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen sowie der fachlichen, behördlichen, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen abhängig machen.
  5. Der gewünschte Lehrgangsbeginn ist zunächst ein Wunschtermin. Der tatsächliche Beginn wird durch die GEBE GmbH bestätigt.
  6. Vorvertragliche Anfragen zur Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen sind noch keine verbindliche Anmeldung zum Lehrgang.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Teilnahme ist grundsätzlich ein geeigneter Defizitbescheid einer zuständigen deutschen Anerkennungsbehörde.
  2. Die teilnehmende Person muss die für den Unterricht und die praktische Ausbildung erforderlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  3. Für die betriebliche Lernphase muss eine geeignete physiotherapeutische Einrichtung zur Verfügung stehen. In der Regel erfolgt diese Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  4. Der Betrieb benennt eine fachlich qualifizierte Betreuungsperson mit staatlich anerkannter physiotherapeutischer Berufsqualifikation.
  5. Die erforderliche Wochenarbeitszeit und die Mindestdauer der betrieblichen Lernphase richten sich nach den individuellen Voraussetzungen. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit kann sich die Lehrgangsdauer entsprechend verlängern.
  6. Bei Defizitbescheiden aus anderen Bundesländern als Bayern und Baden-Württemberg ist vor Lehrgangsbeginn zu klären, ob die Teilnahme am Lehrgang den Anforderungen der zuständigen Landesbehörde entspricht.

§ 5 Lehrgangsorganisation und Mitwirkungspflichten

  1. Die teilnehmende Person ist verpflichtet, an den vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen, betrieblichen Lernphasen und Prüfungen entsprechend den geltenden Teilnahme- und Ausbildungsanforderungen mitzuwirken.
  2. Erforderliche Leistungsnachweise, Befunddokumentationen und sonstige Lehrgangsunterlagen sind innerhalb der mitgeteilten Fristen zu bearbeiten und gegebenenfalls vorzulegen.
  3. Der Praktikumsbetrieb gewährleistet im Rahmen seiner übernommenen Verpflichtungen die fachliche Betreuung und die erforderlichen praktischen Lernmöglichkeiten.
  4. Die an die angegebene E-Mail-Adresse des Betriebs übermittelten Unterlagen für die fachliche Betreuung sind vom Betrieb an die zuständige Betreuungsperson weiterzuleiten.
  5. Änderungen der Kontaktdaten, des Beschäftigungsverhältnisses, der Arbeitszeit oder sonstiger für den Lehrgang wesentlicher Umstände sind der GEBE GmbH unverzüglich mitzuteilen.
  6. Änderungen einzelner Unterrichtstermine, Unterrichtsorte oder der eingesetzten Lehrkräfte bleiben aus organisatorisch oder fachlich begründeten Gründen vorbehalten, soweit dadurch der vereinbarte wesentliche Lehrgangsinhalt und die berechtigten Interessen der Teilnehmenden gewahrt bleiben.

§ 6 Lehrgangskosten und öffentliche Förderung

  1. Die Höhe der Lehrgangskosten richtet sich nach dem jeweils gültigen individuellen Angebot beziehungsweise der vereinbarten Maßnahme.
  2. Der Anpassungslehrgang kann bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Weiterbildungsförderung finanziert werden.
  3. Eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme setzt die entsprechende Bewilligung durch den zuständigen Fördermittelgeber voraus.
  4. Die GEBE GmbH unterstützt bei der Bereitstellung der erforderlichen Lehrgangsunterlagen. Eine verbindliche Förderzusage durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Fördermittelgeber kann nicht garantiert werden.
  5. Arbeitgeber müssen gegebenenfalls die Förderung von Arbeitsentgelt und weiteren betrieblichen Kosten rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
  6. Soweit keine oder nur eine teilweise öffentliche Förderung erfolgt, richtet sich eine verbleibende Zahlungspflicht nach der ausdrücklich vereinbarten Kostenübernahme. Eine Zahlungspflicht eines Arbeitgebers oder Dritten setzt voraus, dass dieser die Verpflichtung selbst übernommen hat oder wirksam vertreten wurde.
  7. Wird eine öffentliche Förderung aufgehoben, verändert oder abgelehnt, erfolgt die weitere Durchführung und Finanzierung nach den geltenden gesetzlichen, förderrechtlichen und individuell vereinbarten Bedingungen. Eine zusätzliche Kostenbelastung entsteht nicht allein aufgrund einer solchen Förderentscheidung.

§ 7 Einladungsschreiben und Unterlagen für Visumanträge

  1. Nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen stellt die GEBE GmbH auf Anfrage die vorgesehenen Unterlagen zur Vorbereitung eines Visumantrags zur Verfügung.
  2. Hierzu gehören insbesondere das Einladungsschreiben, der Bildungs- beziehungsweise Qualifizierungsplan mit gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu ergänzenden Angaben sowie organisatorische Informationen zum Lehrgang.
  3. Die Beschaffung eines Visums, eines geeigneten Aufenthaltstitels und der erforderlichen Versicherungsnachweise liegt im Verantwortungsbereich der antragstellenden Person beziehungsweise ihrer beauftragten Vertretung.
  4. Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Beauftragung keine verbindliche Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang der GEBE GmbH oder wird der Lehrgang nicht bei der GEBE GmbH durchgeführt, kann für die gesondert beauftragte Erstellung der Visumunterlagen eine Bearbeitungsgebühr von 45,00 € anfallen, soweit diese Gebührenregelung vor Auftragserteilung wirksam vereinbart wurde.
  5. Bei Durchführung des Anpassungslehrgangs durch die GEBE GmbH entfällt diese Bearbeitungsgebühr.
  6. Eine Bearbeitungsgebühr fällt nicht an, soweit das Ausbleiben der Lehrgangsdurchführung von der GEBE GmbH zu vertreten ist. Gesetzliche Widerrufs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
  7. Über die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels entscheiden ausschließlich die zuständigen Behörden.

§ 8 Prüfungen und Prüfungswiederholungen

  1. Die vorgesehenen Prüfungs- und Leistungsnachweise richten sich nach den individuellen Anforderungen des Defizitbescheids und den Vorgaben der zuständigen Landesbehörde.
  2. Die GEBE GmbH organisiert die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Prüfungsbestandteile.
  3. Bei Nichtbestehen können Wiederholungsprüfungen beziehungsweise eine erneute Teilnahme an den betreffenden Lehrgangsbestandteilen erforderlich werden.
  4. Soweit für Wiederholungen zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem vertraglich verpflichteten Rechnungsempfänger entsprechend einer zuvor getroffenen Kostenvereinbarung berechnet.
  5. Gesetzliche Regelungen und verbindliche Vorgaben der zuständigen Prüfungs- und Anerkennungsbehörden bleiben unberührt.

§ 9 Besondere Prüfungsgebühren für Baden-Württemberg

  1. Für Teilnehmende mit entsprechenden Anforderungen der zuständigen Landesbehörde Baden-Württemberg können Prüfungen beziehungsweise Lehrproben in bis zu vier Fachbereichen erforderlich sein.
  2. Die Prüfung des ersten Fachbereichs ist in den regulären Prüfungsgebühren enthalten.
  3. Für jeden weiteren erforderlichen Fachbereich (Fachbereich 2, 3 und/oder 4) wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr von 100,00 € erhoben.
  4. Sofern zusätzliche Fachbereiche geprüft werden müssen, fällt außerdem eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50,00 € an.
  5. Die tatsächlich anfallenden Gebühren richten sich nach der Zahl der erforderlichen zusätzlichen Fachbereichsprüfungen.
  6. Die Gebühren können unabhängig davon anfallen, ob eine Übernahme durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Fördermittelgeber erfolgt. Zahlungspflichtig ist der Vertragspartner beziehungsweise der Rechnungsempfänger, der diese Kosten wirksam übernommen hat.
  7. Die Gebühren und die jeweils erforderlichen Prüfungsbestandteile werden vor der verbindlichen Beauftragung entsprechend ausgewiesen.

§ 10 Leihgeräte

  1. Für die Teilnahme am Online-Unterricht und an den E-Learning-Angeboten ist ein geeigneter Laptop beziehungsweise ein Notebook mit Kamera und Mikrofon erforderlich.
  2. Verfügt die teilnehmende Person über kein geeignetes Gerät, kann die GEBE GmbH nach Verfügbarkeit ein Leihgerät bereitstellen.
  3. Hierfür beträgt die Bearbeitungs- und Leihgebühr 50,00 €. Zusätzlich wird eine Kaution von 200,00 € bis 300,00 € erhoben, abhängig vom bereitgestellten Endgerät.
  4. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet. Eine gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung führt nicht zu einer Kürzung der Kaution.
  5. Für schuldhaft verursachte Schäden oder einen schuldhaften Verlust gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Eine Verrechnung mit der Kaution erfolgt nur im Umfang berechtigter und nachgewiesener Ansprüche.
  6. Die Einzelheiten zur Übergabe, Nutzung und Rückgabe können in einer gesonderten Leihgerätevereinbarung geregelt werden.

§ 11 Rücktritt, Kündigung und Abbruch

  1. Für den Rücktritt vor Lehrgangsbeginn sowie eine Kündigung während des Lehrgangs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die einschlägigen Förderbedingungen und gegebenenfalls wirksam vereinbarte individuelle Vertragsbedingungen.
  2. Ein Rücktritt beziehungsweise eine Kündigung ist gegenüber der GEBE GmbH zu erklären. Textform, beispielsweise per E-Mail, wird zur Dokumentation empfohlen.
  3. Eine kostenfreie Beendigung aufgrund gesetzlicher oder förderrechtlicher Ansprüche bleibt uneingeschränkt möglich.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien erhalten.
  5. Bei vorzeitigem Abbruch erfolgt eine etwaige Abrechnung bereits erbrachter Leistungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, verbindlichen Fördervorgaben und wirksamen vertraglichen Vereinbarungen.
  6. Die GEBE GmbH trifft keine pauschale Forderung nach Zahlung der gesamten verbleibenden Lehrgangskosten allein aufgrund eines Abbruchs.
  7. Etwaige Ansprüche aus gesonderten Verträgen, insbesondere einem Leihgerätevertrag, bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Verschiebung oder Ausfall von Lehrgangsveranstaltungen

  1. Sollte die Durchführung von Veranstaltungen aus organisatorischen, behördlichen oder sonstigen erheblichen Gründen nicht wie vorgesehen möglich sein, informiert die GEBE GmbH die betroffenen Teilnehmenden beziehungsweise Vertragspartner zeitnah.
  2. Soweit zumutbar, werden Ersatztermine oder gleichwertige Durchführungsmöglichkeiten angeboten.
  3. Wesentliche Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage beziehungsweise Abstimmung mit den Betroffenen.
  4. Gesetzliche Ansprüche aufgrund eines Ausfalls oder einer erheblichen Leistungsänderung bleiben unberührt.

§ 13 Haftung

  1. Die GEBE GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
  2. Die GEBE GmbH haftet außerdem uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GEBE GmbH im gesetzlich zulässigen Umfang auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. Die vorstehenden Beschränkungen berühren keine zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände.
  5. Für Entscheidungen anderer Stellen, insbesondere von Anerkennungsbehörden, Ausländerbehörden oder Fördermittelgebern, übernimmt die GEBE GmbH keine Erfolgsgarantie. Eine Haftung für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Soweit der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Widerrufsbestimmungen.
  2. Die Widerrufsbelehrung einschließlich der Informationen zur Frist, zum Verfahren und zu den Rechtsfolgen wird gesondert zur Verfügung gestellt.
  3. Gesetzliche Rechte dürfen durch diese AGB nicht eingeschränkt werden.
  4. Die Regelungen zum Widerrufsrecht gelten unabhängig davon, ob eine öffentliche Förderung vorgesehen ist.

§ 15 Datenschutz und Kommunikation

  1. Die GEBE GmbH verarbeitet personenbezogene Daten zur Bearbeitung von Anfragen, zur Vertragsdurchführung, zur Lehrgangsorganisation und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
  2. Soweit für die Durchführung erforderlich und rechtlich zulässig, können Informationen mit beteiligten Betrieben, Referenten, zuständigen Behörden oder Förderstellen ausgetauscht werden.
  3. Einzelheiten zu Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern und Dauer der Verarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
  4. Vertragsbezogene Mitteilungen und Unterlagen können im rechtlich zulässigen Umfang elektronisch übermittelt werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
  2. Für gerichtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlichen Umfang unberührt.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige fremdsprachige Erläuterungen dienen der Verständigung; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.